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Landesnaturschutzgesetz in Deutschland |
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Bekanntmachung der geltenden Fassung
Vom 18. Juli 2003 Gl.-Nr.: 791-4 Fundstelle: GVOBl. 2003 S. 339
Gesetz zum Schutz der Natur § 36 (1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. (Siehe * unten) (2) Nicht motorisierte Wanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen einmal in Zelten übernachten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassene Wohnwagen zur ausschließlich privaten Benutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Wochen. Durch Satzung der Gemeinde kann zur Wahrung der Wohnruhe, der Belange des Fremdenverkehrs oder des Orts- und Landschaftsbildes der Zeitraum eingeschränkt werden. (3) Die Gemeinde kann außerhalb von Zelt- und Campingplätzen die Aufstellung und Benutzung von insgesamt nicht mehr als fünf Zelten oder nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassenen Wohnwagen bis zu sechs Monaten genehmigen, wenn 1. Belange des Naturschutzes und andere Belange des allgemeinen Wohls nicht beeinträchtigt werden, 2. die genutzte Stelle und ihre Umgebung sauber gehalten und vor dem Verlassen wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden und 3. ordnungsgemäße sanitäre Verhältnisse und sonstige Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gewährleistet sind. * Satz 1 gilt sinngemäß für Zeltlager mit mehr als fünf Zelten, die im Rahmen einer Jugend-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung für kurze Zeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften aufgeschlagen werden sollen. Die zugelassenen Zelte und Wohnwagen gelten nicht als bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung. Übernachten in Zelten abseits von Zelt- und Campingplätzen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
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